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Richtig vererben, aber besser! So erben Erben am meisten.

Erbschaftssteuer sparen

So vererben Sie Haus und Betrieb mit und ohne Testament an Kinder, Enkelkinder, Ehegatten, Geschwister, Nichten und Neffen mit möglichst wenig Erbschaftssteuer.

Wenn Sie glauben, Erbschaftssteuer geht Sie nichts an, dann haben Sie Recht. Die müssen schließlich Ihre Erben bezahlen. An die gesetzliche oder Ihre persönliche Regelung an wen Sie vererben knüpft das Erbschaftsteuergesetz an.

Wer kann erben?

Sie haben die Wahl. Das Vererben von Vermögen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. So gesehen brauchen Sie nichts zu unternehmen. Alles geht seinen Gang. Ob es der Gang ist, den Sie für sich gestaltet hätten, bleibt dabei unklar. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind teils hunderte von Jahre alt und werden nur sehr zögerlich und konservativ modernisiert. Manche Menschen möchten nicht an Personen vererben, die aber gesetzliche Erben sind. Andere Menschen möchten an Personen vererben, die nicht zu ihren gesetzlichen Erben gehören.

Wieviel Ihre Erben überhaupt von Ihren Nachlass bekommen und wieviel sie Erbschaftssteuer darauf bezahlen müssen, dass hängt vor allem von Ihnen als Erblasser ab. Es hängt davon ab, ob Sie dem Erbabschnitter eine Chance geben, die Erbschaft über Gebühr zu schröpfen. Ach, Sie kennen den Erbabschnitter nicht?

Der Erbabschnitter

Der Erbabschnitter ist ein ehrloser und bösartiger Halunke. Gewissenlos schmälert er Ihren Nachlass und nutzt dazu jede Chance, die sich ihm bietet. Den Erben verdirbt er die Erbschaft durch Neid und Missgunst. Er nutzt Zeit und Umstände für schnellen Werteverfall. Und was dann noch übrigbleibt, belastet er mit Kosten und Erbschaftssteuer. Möchten Sie mehr über den Erbabschnitter erfahren? Unter www.1erben.de/Erbabschnitter finden Sie die ganze Wahrheit zum Erbabschnitter. Und unter www.1erben.de finden Sie viele Geschichten über die Methoden des Erbabschnitters und viele Informationen, wie sie ihm Ihr Erbe vorenthalten können.

Sie können Ihre Erben vor dem Erbabschnitter schützen, indem Sie verantwortungsvoll planen und handeln. Vererben Sie planvoll. Planen Sie Ihren Nachlass und die erbschaftsteuerlichen Folgen. Vererben Sie an Ihre Erben als aktiver Entscheider und tatkräftiger Gestalter zu Lebzeiten. Bilden Sie sich einen klaren Willen. Beschreiben Sie Ihren letzten Willen präzise in Ihrem Testament. Vererben Sie minutiös nach Ihrem Plan. Vererben Sie mit Kenntnis der erbschaftssteuerlichen Folgen Ihre Vermögenswerte einzeln gezielt an Ihre Lieben. Vererben Sie richtig aber besser.

Wie können wir Ihnen helfen?

Sie suchen Rat zum Thema Vererben und erbschaftssteuerliche Folgen? Was können Sie tun? Zunächst können Sie sich vorinformieren. Das geht zum Beispiel sehr gut auf meiner Homeopage www.1erben.de . Meine Homepage ist mit viel Empathie für die Gedanken, Sorgen und Nöte von Personen erstellt, die sich mit einem rechtlich und emotional schwierigen Thema auseinandersetzen wollen.

Auf der Seite sind je 6 zentrale Fragen zum Erbrecht und zum Erbschaftsteuerrecht formuliert. Zu jeder Frage gibt es sodann eine Antwort, die kurz und verständlich einen ersten Zugang zur Problematik vermittelt. Die Antworten sind für den überwiegenden Teil der Bevölkerung zutreffend, falls Sie nicht bereits von den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches durch individuelle Gestaltungen abgewichen sind. Der Leser wird nicht mit Fachchinesisch überfordert.

Gestaltungsspielraum beim Erben

Da Familienrecht, Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht viele individuelle Gestaltungen zu lässt, gibt es natürlich auch viele Personen, bei denen ihre individuellen Verhältnisse auch nur individuell beurteilt und beraten werden können. Egal ob Sie in gesetzlich geregelten Verhältnissen leben oder ihre individuellen familienrechtlichen Gestaltungen umgesetzt haben, nach der Vorinformation sollten Sie die persönliche Beratung suchen und damit nicht zu lange warten. Sie glauben, eine erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Beratung kostet Sie viel Geld? Da irren Sie. Auf den ersten Blick bezahlen die ja Ihre Erben, weil sie weniger vererben. Tatsächlich ist es aber eine überaus sinnvolle Investition, die Ihre Erben vor dem Erbabschnitter schützt und ein Vielfaches an Geld und Vermögen, vielleicht sogar das Hundertfache, spart. Betrachten Sie die Kosten für eine erbschaftsteuerliche Analyse und Beratung als eine Art Versicherung für ein geordnetes und durchdachtes Vererben ihres Vermögens.

In der Folge finden Sie nochmals die Themen meiner Homepage www.1erben.de mit kurzen Hinweisen zum Inhalt.

Streifzug zum Erbrecht

Der Streifzug zum Erbrecht beginnt mit der Frage, wer denn zu den gesetzlichen Erben gehört. Auf www.1erben.de/Streifzug wird erläutert, dass wir nach den gesetzlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches an die leiblichen und adoptierten Kinder und an den Ehegatten vererben. Sind Kinder bereits verstorben, vererben wir an die Kinder des verstorbenen Kindes, also an unsere Enkelkinder als gesetzliche Erben. Hat der Erblasser keine eigenen Kinder, kommen auch die eigenen Eltern und deren weitere Nachkommen als gesetzliche Erben ins Spiel. Mehr Informationen zum gesetzlich geregelten Vererben findest Du auf meiner Homepage.

Nachdem nun klar ist, wer unsere gesetzlichen Erben sind, erläutert meine Seite www.1erben.de/Gesetzliche_Erben, was die Erben gesetzlich erhalten. Dabei geht es um Quoten, also Anteile am Gesamtnachlass. Alle Erben erwerben die Erbschaft zusammen als Gemeinschaft. Der Ehegatte erbt im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft zwei Viertel, also die Hälfte. Die Kinder von Ehegatten mit Zugewinngemeinschaft erben zusammen ebenfalls eine Hälfte. Zwei Kinder erben also jeweils ein Viertel. Drei Kinder erben jeweils ein Sechstel. Mehr Informationen zum Vererben mit Quoten finden Sie auf meiner Homepage.

Wie funktioniert das gesetzliche Vererben?

Wie funktioniert das gesetzliche Vererben zwischen Ehegatten? Auf meiner Homepage www.1erben.de/Ehe erfahren Sie mehr über die Besonderheiten bei Eheleuten. Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft unterliegt ein Viertel der zwei erworbenen Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich nicht der Erbschaftsteuer. Dafür müssen keine Freibeträge genutzt werden. Der überlebende Ehegatte hat seine erbschaftssteuerlichen Freibeträge also noch vollständig für das zweite geerbte Viertel zu Verfügung. Und es geht noch besser. Mehr Informationen zum Vererben zwischen Ehepartnern finden Sie auf meiner Homepage.

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe? Wie hoch ist der Pflichtteil? Bekommt man einen Pflichtteil automatisch? Kostet der Pflichtteil auch Erbschaftsteuer? Wie kann man einen Pflichtteil verhindern? Kann man Pflichtteile vererben? Auf meiner Homepage www.1erben.de/Pflichtteil können Sie sich umfangreich zum Thema Pflichtteil informieren. Hier nur so viel. Den Anspruch auf einen Pflichtteil haben die Familienangehörigen, die unterhaltsverpflichtet gewesen wären. Das sind der Ehepartner und die in gerader Linie verwandten Personen, wie die leiblichen und adoptierten Kinder, sowie Eltern und Großeltern. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld in Höhe des halben Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil muss bei den tatsächlichen Erben geltend gemacht werden. Der Pflichtteil ist im erbschaftssteuerlichen Sinn ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen. Verhindern kann man die Geltendmachung eines Pflichtteils mit einem notariellen Verzichtsvertrag. Eltern als gesetzliche Erben ihrer Eltern vererben den Anspruch auf einen Pflichtteil tatsächlich auf ihre Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers. Mehr zum Thema vererben mit und ohne Pflichtteil und die Folgen von Pflichtteilen für die tatsächlichen Erben erfahren Sie auf meiner Homepage.

Wie kann man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen?

Umfangreiche Informationen zum individuellen vererben ,gemeint ist das Thema Testament, findest Du auf meiner Homepage auf den Seiten www.1erben.de/Testament und www.1erben.de/Erbfolge. Seine individuelle Erbfolge gestalten kann man neben einem Erbvertrag auch mit einem Testament. Das Testament ist der letzte Wille. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament, beispielsweise als Berliner Testament errichten. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Das Berliner Testament kann aus erbrechtlicher und aus erbschaftssteuerlicher Sicht ziemlich ungünstig sein. Wer ein Berliner Testament vereinbaren will, sollte sich im Vorfeld auf jeden Fall eine erbschaftssteuerliche Analyse über die Folgen erstellen lassen. Das selbst verfasste Testament muss vollständig handschriftlich verfasst werden. Man betitelt es als Testament, schreibt seinen vollständigen Namen und den des Ehepartners, ergänzt am besten das Datum, verfasst seinen letzten Willen und unterschreibt es, gegebenenfalls als Ehepaar gemeinsam. Es ist zu empfehlen, das Testament vom Notar beurkunden zu lassen. Beim Notar ist man gut beraten. Das notariell beurkundete Testament ist rechtssicher und erspart den Erben die Wartezeit und die meist höheren Kosten für den Erbschein. Falls das notarielle Testament bei der Bundesnotarkammer hinterlegt wurde, wird es auf jeden Fall gefunden und es gibt keinen Streit über dessen Gültigkeit. Mehr zum Thema individuelles Vererben mittels Testaments finden Sie auf meiner Homepage.

Ist ein Vermächtnis auch ein Erbe? Kann man mit einem Vermächtnis außerhalb der Erbfolge vererben? Kann man ein Vermächtnis mit einer Auflage verbinden? Falls Sie sich umfangreicher über die Themen informieren möchten, schauen Sie auf meine Homepage www.1erben.de/Vermächtnis. Beim Vererben mit Vermächtnissen muss präzise hinterfragt werden, was der Wille des Erblassers ist. Sollen genau umrissene Teile des Vermögens vor Anwendung der Erbquoten jemandem zugeteilt werden, dann handelt es sich um ein Vorabvermächtnis. Mit einem Vorabvermächtnis kann auch jemand bedacht werden, der nicht zu den Erben gehört. Beispielsweise ist „Mein Freund Uwe erhält meine Münzsammlung.“ so ein Vorabvermächtnis. Hier geht es um das quasi Vererben der Münzsammlung an eine Person, die nicht zu den Erben gehört. Das Vorabvermächtnis mindert die quotal aufzuteilende Erbschaft und hat dort seine Grenzen, wo das verbleibende Erbe unter die Pflichtteilsansprüche der Erben sinken würde. Mit der testamentarischen Anordnung „Mein Sohn Uwe erhält die Münzsammlung.“ ist nicht klar beschrieben, ob es sich um ein Vorabvermächtnis oder um eine schlichte Teilungsanordnung handeln soll, da der Sohn zu den gesetzlichen Erben gehört. Mann kann seine Erben und andere Personen mit Auflagen verpflichten. Beispielsweise verpflichtet „Mein Freund Uwe soll meinen Hund Fifi versorgen. Dafür erhält er meine Münzsammlung.“ eine Person außerhalb der Erben zu einer Leistung. Die Auflage muss vom Verpflichteten auch angenommen werden. Hier geht es um das quasi Vererben eines angemessenen Vermächtnisses, um dies zu erreichen. Mehr zum Thema Vererben von Vorabvermächtnissen, auch als Vererben an Nicht-Erben, mit und ohne Auflagen, erfahren Sie auf meiner Homepage.

Streifzug zum Thema Erbschaftsteuerrecht

Der Streifzug zum Thema Erbschaftsteuerrecht beginnt mit der Frage, was Sie Ihren Erben steuerfrei vererben können. Darauf gibt es in Wahrheit keine schnelle Antwort. Klar, leibliche Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro und der Ehegatte hat einen Freibetrag von 500.000 Euro. Das ist aber nicht das Ende der Fahnenstange. Zunächst muss bei den Vermögensgegenständen geklärt werden, wie sie zu bewerten sind. Das ist bei Gebäuden nicht einfach. Und das wird bei Unternehmen richtig kompliziert. Gerade Unternehmer sind häufig überrascht, welch hoher Wert Ihrem Unternehmen in der Erbschaftssteuer beigemessen wird. Als nächstes muss geklärt werden, was der einzelne Erbe von seiner Erbschaft abziehen kann, um den erbschaftssteuerlichen Wert seines Erbes zu ermitteln. Bei manchen Vermögenswerten können neben den persönlichen Freibeträgen auch noch sachliche Freibeträge genutzt werden. In der Steuerklasse 1 geht das Vererben jenseits der Freibeträge mit 7 Prozent Erbschaftsteuer los. In der Steuerklasse 3 endet das Vererben mit 50 Prozent Erbschaftsteuer. Wenn Sie detailreichere Antworten zu den Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen in der Erbschaftssteuer suchen, schauen Sie auf meine Homepage www.1erben.de/Steuerfrei.

Vielen Ehegatten ist nicht bewusst, in welchem ehelichen Güterstand sie leben. Meistens ist es dann der gesetzliche eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mehr dazu finden Sie auf meiner Homepage www.1erben.de/Zugewinn. Das ist wichtig zu wissen, um bei Eheleuten genau differenzieren zu können. Was ist meins? Was ist deins? Was ist uns gemeinsam? Was vererben wir einander? Was bereits mir gehört, kann ich nicht mehr von meinem Ehepartner erben. Für etwas, was bereits mein Eigentum ist, brauche ich keine Erbschaftssteuer mehr zu bezahlen. Für die Beantwortung dieser Frage ist bei Eheleuten entscheidend, in welchem Güterstand sie leben. Bei der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft ist die Antwort jeweils eine andere als bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Zugewinn ist das von dem einzelnen Ehegatten während der Ehe hinzuerworbene Vermögen. In der Zugewinngemeinschaft haben die Ehegatten bei Trennung der Ehe durch Scheidung oder Tod einen Anspruch auf Ausgleich der einzelnen Zugewinne. Und dieser Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Erbschaftssteuer. Eheleute können also erhebliche Vermögensteile vererben, ohne für die Steuerfreiheit Freibeträge nutzen zu müssen. Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, schauen Sie bitte auf meine Homepage.

Wer schlägt schon eine Erbschaft aus?

Als Ehegatte mit Anspruch auf Zugewinnausgleich ist es oft sinnvoll, eine Erbschaft auszuschlagen. Hier geht es um eine der widersinnigsten Vorgehensweisen gegen den abstrusen und verschlagenen Erbabschnitter. Meine Homepage www.1erben.de/Erbschaft_ausschlagen erläutert umfangreich die Hintergründe. Der überlebende Ehegatte kann sich durch die Ausschlagung der Erbschaft unter Umständen deutlich besserstellen. Das heißt, er bekommt mehr vom Nachlass und zahlt weniger Erbschaftssteuer. Das liegt an den Folgen der Ausschlagung für den Zugewinnausgleich. Der überlebende Ehegatte erhält dann keinen pauschalen, sondern den güterrechtlichen Zugewinnausgleich. Der güterrechtliche Zugewinnausgleich kann deutlich höher sein. Auch der güterrechtliche Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Erbschaftssteuer. Zusätzlich erhält der ausschlagende Ehegatte noch einen kleinen Pflichtteil vom Erbe. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit einer erbschaftssteuerlichen Analyse über die Sinnhaftigkeit einer solchen Vorgehensweise zu vergewissern. Meistens ist dies dann der Fall, wenn sich nur einer der Ehegatten erfolgreich vermögensbildend am Erwerbsleben beteiligt hat. Details zu dieser Gestaltung erfahren Sie auf meiner Homepage.

Ist ein Berliner Testament überhaupt sinnvoll? Auf meiner Homapage www.1erben.de/Berliner_Testament finden Sie ausführliche Hinweise, ob und wann es sinnvoll sein kann, mit einem Berliner Testament zu vererben. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, vererben sich also beim ersten Todesfall nur gegenseitig und enterben die eigenen Kinder. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass die Kinder einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Für ein Vererben des ganzen Vermögens allein an den Ehegatten müssen die Kinder also einverstanden sein. Die Kinder sollten schon bei Errichtung des Berliner Testaments einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben. Damit verzichten die Kinder aber auch auf die Nutzung eines erbschaftsteuerlichen Freibetrags von 400.000 Euro je Kind gegenüber dem erstversterbenden Elternteil. Je nach Höhe des zu vererbenden Vermögens kann das bedeutungslos sein oder aber auch eine erbschaftssteuerliche Mehrbelastung von einigen hunderttausend Euro der Kinder verursachen. Mit einer erbschaftsteuerlichen Analyse kann der Königsweg zwischen Berliner Testament und einer Teilenterbung der Kinder gefunden werden. So schlägt man dem Erbabschnitter elegant ein Schnippchen. Mehr erfahren Sie auf meiner Homepage.

Hauptgruppen von Vermögen

Das Erbschaftsteuerrecht unterteilt den Nachlass in drei Hauptgruppen an Vermögenswerten. Neben dem Unternehmerischen Vermögen und dem Immobilienvermögen verbleibt das sonstige Vermögen zum Vererben. Auf meiner Homepage www.1erben.de/Behandlung findest Du weitere Erläuterungen zur erbschaftssteuerlichen Behandlung. Das sonstige Vermögen ist der ganze Rest. Alle werthaltigen Gegenstände sind hier zu erfassen. Das Vererben von Geld, Gold, Schmuck, Sammlungen, Hausrat und anderem mehr gehören hier dazu. Teilweise gibt es sachliche Freibeträge für das Vererben, die nach Steuerklasse unterschiedlich ausfallen können. Bei geschickter Verteilung des sonstigen Vermögens mittels Vermächtnissen kann man auch hier dem Erbabschnitter ins Handwerk pfuschen und Erbschaftssteuern beim Vererben sparen. Auf meiner Homepage erfahren Sie mehr.

Grundstücke sind in der Erbschaftssteuer eine eigens zu vererbende und zu betrachtende Vermögensart. Auf meiner Homepage https://www.1erben.de/index.php?page=sindgrundstueck erfahren Sie Einzelheiten dazu. Grundstücke werfen besondere Probleme auf, wenn es um die Feststellung ihres Wertes beim Vererben geht. Das zum Erbschaftsteuergesetz ergänzende Bewertungsgesetz macht hierfür umfangreiche Vorschriften. Für Immobilien gibt es beim Vererben sehr bedeutsame sachliche Freibeträge, besonders für Ehegatten und Kinder. Auch hier bringt eine erbschaftssteuerliche Analyse wertvolle Erkenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse und die Möglichkeiten einer optimierten Gestaltung der Erbschaft. Falls Sie dem Erbabschnitter auch hier in die Parade fahren wollen, schauen Sie auf meine Homepage, wie Sie vorgehen können.

Begünstigung von Erben

Mehrfach hat das Bundesverfassungsgericht darüber befinden müssen, ob die Erben von Betriebsvermögen über Gebühr durch das Erbschaftsteuergesetz begünstigt werden. Auf meiner Homepage www.1erben.de/Betriebsvermoegen erfahren Sie mehr zu den Hintergründen und auf www.1erben.de/Verschonung können Sie die aktuell gültigen erbschaftssteuerlichen Regeln für das Vererben von unternehmerischen Vermögen nachlesen. Tatsache ist, dass Betriebsvermögen beim Vererben vollständig von der Erbschaftssteuer befreit werden kann. Es ist aber nicht einfach, die Bedingungen für die Freistellung einzuhalten. Viele Erben scheuen die langfristige Bindung an die gesetzlichen Vorgaben und haben regelrecht Angst vor den Folgen des Versagens. Als verantwortungsvoller Patriarch kann ich es meinen Nachfolgern über Generationen sehr viel einfacher machen, in die großen Fußstapfen des Vorgängers reinzuwachsen. Gleichzeitig kann der Patriarch die Zügel bis zum letzten Atemzug in Händen halten. Mit dem Vererben einer ausgeklügelt gestalteten, maßgeschneiderten Familiengesellschaft kann der Nachwuchs in aller Ruhe in die Pflichten und die Verantwortung eines Unternehmers hineinwachsen. Eine erbschaftsteuerliche Analyse ist hier unbedingt erforderlich. Das ist die hohe Schule im Kampf gegen den Erbabschnitter. Mehr zu dieser Thematik lesen Sie auf meiner Homepage.